Stand: März 2018
(1) 1Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer Wechselbehälter zur Abfallentsorgung, der von der Bauart her den anerkannten Regeln der Technik entspricht. 2Soll der Container besondere Qualifikationen vorweisen, z.B. abrollbar, kranbar, stapelbar, gedeckelt oder flüssigkeitsdicht sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.
(2) Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen ist der Besteller des Containers.
(3) Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingungen ist der Containerdienst und/oder das Entsorgungsunternehmen.
(1) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer vereinbarten Abladestelle (z. B. Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).
(2) Dem Auftragnehmer obliegt die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle, soweit keine andere Vereinbarung vorliegt.
(3) Erweist sich die vereinbarte Abladestelle zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
(1) 1Der Auftragnehmer holt den Container zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit ab. 2Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
(2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers für nicht rechtzeitige Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(4) 1In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. 2Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(5) Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung/Abholung des Containers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche an den Auftragnehmer.
(1) 1Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. 2Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – für das Befahren mit Lkws, die die gesetzlichen Grenzen der §§ 32, 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
(2) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für Schäden am Fahrzeug und/oder am Container.
(3) Vorgenanntes gilt entsprechend bei Anlieferung von Waren sowie Be- und Entladetätigkeiten mit einem Kranfahrzeug.
(1) Der Auftragnehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eine eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat gegebenenfalls den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(2) Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Entstehende Kosten und Auslagen hat der Auftraggeber zu tragen.
1Der Container darf nur bis zur Höhe des Bordrandes (Containerwände), nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers und nicht einseitig beladen werden. Für Schäden und Aufwendungen, die insbesondere durch Überbeladen des Containers, Beladung über das zulässige Höchstgewicht des Containers hinaus oder die einseitige Beladung des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber.
(1) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abholung des Containers mitzuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage die genannten Papiere dem Auftragnehmer zu übergeben, so kann dieser entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen (wofür ihm eine angemessene Vergütung zusteht) oder vom Vertrag zurücktreten.
(2) 1Der Auftraggeber ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die dem Auftragnehmer insbesondere infolge falscher Einstufung entstehen. 2Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls.
(3) 1Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten. 2Können diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so übernimmt es der Auftragnehmer diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu einer anderen als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. 3Kann das Einvernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, entweder den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern, die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. 4Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. 5Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 6Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers und/oder des Transportfahrzeuges. Der Auftraggeber ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne sein Wissen durch Dritte geschieht.
(1) Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
(2) Für Schäden am Container und eventuell bereitgestellter Beleuchtung, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers oder der Beleuchtung in diesem Zeitraum.
(3) Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Auftragnehmer angezeigt wird.
(4) Soweit die Haftung des Auftragnehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Auftragnehmers.
(5) Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Schadens.
(1) Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten oder Wartezeiten hat der Auftraggeber eine Entschädigung zu zahlen.
(2) Die Mietdauer wird vereinbart. Ohne Vereinbarung kann der Auftragnehmer nach 3 Tagen die Rückgabe verlangen.
(3) Bei Überschreitung wird eine tägliche Vergütung berechnet.
(4) Zusatzkosten (z.B. Deponie, Genehmigungen, Maut) werden extra berechnet.
(5) Preise sind Nettopreise zzgl. MwSt.
(6) Rechnungen sind sofort fällig. Vorauszahlung möglich.
(7) Zahlungsverzug tritt spätestens nach 30 Tagen ein.
(8) Aufrechnung nur bei bestätigten Forderungen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt deutsches Recht.
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.